Kranken- und Behindertenservice
Kranken- und Behindertenservice
  • KBS
    • Pflegemodell nach Prof. Böhm
    • eingeschränkte Alltagskompetenz
    • Qualitätssicherung
    • Pflegedokumentation
  • Leistungen
    • Behandlungspflege
    • Grundpflege
    • Hauswirtschaftliche Leistungen
    • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • Verhinderungspflege
    • Palliativpflege
    • Alltagshilfe
    • Interkulturelle Pflege
  • Finanzierung
    • Sozialamt
    • Verhinderungspflege
    • Finanzierung durch die Familie
  • Team
  • Jobs
    • Krankenschwester/-pfleger
    • Altenpfleger/in
    • Medizinische/r Fachangestellte/r
    • Altenpflegehelfer/in
    • Ausbildung Pflegefachfrau/-mann
    • Ausbildung Altenpflegerhelfer/in
Login

Wann zahlt das Sozialamt

Das Sozialamt übernimmt Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuung, wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Das Sozialamt leistet unter Umständen auch Hilfen, falls kein Anspruch auf Leistungen des PVG besteht oder die Sachleistungen des PVG nicht ausreichen, um den individuellen Bedarf zu decken, dies meistens beschränkt auf hauswirtschaftliche Hilfen.

Wer Anspruch auf Leistungen des PVG hat, kann neben der evtl. erforderlichen Pflegekostenübernahme durch das Sozialamt zusätzlich ein pauschales Pflegegeld je nach Pflegestufe erhalten. Das Pflegegeld kann aber bei Einsatz eines ambulanten Dienstes um maximal 2/3 gekürzt werden. Pflegegeld vom Sozialamt wird allerdings nur dann gezahlt, wenn Sachleistung nach dem PVG in Anspruch genommen wird. Beim Bezug von (anteiliger) Geldleistung nach dem PVG wird das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld in voller Höhe auf das Pflegegeld des Sozialamtes angerechnet, so dass dann häufig kein anteiliges Pflegegeld mehr verbleibt. 

Das Sozialamt übernimmt nur dann Leistungen, wenn die Antragsteller die erforderlichen Hilfen nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Für die Pflege gelten folgende Freibeträge (d.h. über diese Einkünfte/Vermögen darf der Antragsteller verfügen).

Falls Sie die unten aufgeführten Einkommensgrenzen überschreiten, müssen Sie sich nur mit dem Betrag, der oberhalb der Freibeträge liegt, anteilig an den Pflegekosten beteiligen. Dabei ist bei Klienten von mindestens Pflegegrad 2 nicht der gesamte Überschreitungsbetrag einzusetzen, sondern es wird nach Pflegegrad gestaffelt, ein prozentualer Betrag als Eigenanteil vom Sozialamt gefordert.

Freibeträge beim Antrag auf Übernahme der Pflegekosten:

Einkommensfreibetrag bei Pflegebedürftigkeit für eine alleinstehende Person, unabhängig vom Pflegegrad der Pflegeversicherung:

     

€ 818,00
+ die Kosten der Kaltmiete

+ ggf. Familienzuschläge für weitere Familienmitglieder, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden

€ 368,00

Vermögensfreibetrag (Ersparnisse/Sparguthaben etc.)

bei allen Pflegegraden bis zu:

€ 10.000,00

+ ggf. Familienzuschlag für Ehepartner

+ € 10.000,00

+ ggf. Familienzuschlag für jede weitere Person

+ € 500,00   

Die Pflegeeinstufung wirkt sich aber auf den selbst einzusetzenden Betrag aus, mit dem das Einkommen ggf. den Einkommensfreibetrag übersteigt. Es muss je nach Pflegegrad das Einkommen oberhalb der Freigrenze nur anteilig eingesetzt werden. Eine genaue Berechnung erfolgt durch den Sozialhilfeträger.

Kranken- und Behindertenservice
  • KBS
    • Pflegemodell nach Prof. Böhm
    • eingeschränkte Alltagskompetenz
    • Qualitätssicherung
    • Pflegedokumentation
  • Leistungen
    • Behandlungspflege
    • Grundpflege
    • Hauswirtschaftliche Leistungen
    • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    • Verhinderungspflege
    • Palliativpflege
    • Alltagshilfe
    • Interkulturelle Pflege
  • Finanzierung
    • Sozialamt
    • Verhinderungspflege
    • Finanzierung durch die Familie
  • Team
  • Jobs
    • Krankenschwester/-pfleger
    • Altenpfleger/in
    • Medizinische/r Fachangestellte/r
    • Altenpflegehelfer/in
    • Ausbildung Pflegefachfrau/-mann
    • Ausbildung Altenpflegerhelfer/in
  • Steig ein beim KBS

Tel. 0451 - 8 71 13 00 · kbs@kbs-im-www.de
KBS – Kranken- & Behinderten-Service GmbH · Füchtingstr. 19 · 23558 Lübeck

Impressum | Datenschutz